Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der mediola connected living AG

(im nachfolgenden MEDIOLA genannt)

Vertragssprache ist Deutsch.

I. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der MEDIOLA unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der vertraglich übernommenen Leistungen. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im nachfolgenden auch „AGBs“ genannt), die der Vertragspartner (nachfolgend auch „Besteller“ oder „Auftraggeber“ genannt) auf den Internetseiten von MEDIOLA unter www.mediola.com/agbs online abrufen kann, falls diese nicht in Angeboten oder Auftragsbestätigungen der MEDIOLA beigefügt sind. Es gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen, die spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung durch den Besteller als anerkannt und für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung gelten.
  2. Die Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende oder entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, MEDIOLA hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt; die vorliegenden AGBs gelten auch dann, wenn MEDIOLA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers einen Vertrag mit diesem abschließt oder dessen Bestellung vorbehaltlos ausführt.
  3. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrages sowie Erklärungen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von MEDIOLA. Auf dessen Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

II. Angebote / Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Hardware, elektronischen Geräten, Zubehör und anderen Geräten. Sind eigene oder Software Dritter Anbieter Gegenstand der Lieferung, so gelten zusätzlich zu diesen AGBs die Lizenzbedingungen von MEDIOLA bzw. der entsprechenden Drittanbieter. Ebenfalls Gegenstand dieser AGBs sind Beratungsleistungen von MEDIOLA, auch im Sinne technischer Supportleistungen des Subscription Update Service (SUS). Technische Supportleistungen werden nach elektronischer Terminvereinbarung (Reservierung von Zeitfenstern) sowohl telefonisch als auch elektronisch (z.B. über TeamViewer) von MEDIOLA bereitgestellt. Die Inanspruchnahme durch den Vertragspartner wird mittels „Direct Support Credits“ verrechnet. Die Direct Support Credits können im Voraus bei MEDIOLA in Form von „Wertgutscheinen“ erworben werden Die Gültigkeitsdauer der Wertgutscheine entspricht dabei der gesetzlichen Verjährungsfristen (vgl. VIII. Absatz 5). Des Weiteren sind Entwicklung von Hard –und Software sowie Programmierarbeiten Gegenstand dieser AGBs, für die noch zusätzliche Sonderbestimmungen im Abschnitt XIII. gelten.
  2. Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend hinsichtlich Preis und Liefermöglichkeiten. Die in Unterlagen, Prospekten, Preislisten oder anderen elektronischen Medien enthaltenen, sowie die mit einem Angebot gemachten Angaben und Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Leistungs- und Gewichtsdaten sind nicht bindend.
  3. Der Vertrag kommt entweder mit der schriftlichen Bestätigung von MEDIOLA oder durch entsprechende Lieferung zustande. MEDIOLA ist berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich eine Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
  4. Sämtliche in Angeboten oder sonstiger Kommunikationsart an Besteller ergangenen Vorschläge, Konzeptionen, Informationen, Zeichnungen, Programmerläuterungen, Probeversionen, Musterstücke, Beispiele, Handbücher, etc. (alles zusammen im nachfolgenden auch „Unterlagen“ genannt) bleiben geistiges Eigentum von MEDIOLA, an dem sich MEDIOLA alle Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vorbehält. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von MEDIOLA Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben und dürfen nicht benutzt werden.
  5. Ist der Vertragspartner Wiederverkäufer, so ist er für den Inhalt seines Vertragsverhältnisses zu seinem Kunden (Endkunden), wie insbesondere die Auswahl der Produkte für diesen Endkunden und die Projektierung ausschließlich und alleine verantwortlich. Dafür, dass die vom Vertragspartner angebotenen Produkte und seine Projektierung dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zum Endkunden entsprechen, leistet MEDIOLA keine Gewähr.
  6. MEDIOLA behält sich Funktions-, Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Besteller keine kaufmännisch unzumutbaren Änderungen erfahren. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen an den neuesten Stand von Betriebssystemen, Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion und der Materialauswahl. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
  7. An Bildern, Filmen, Abbildungen, Datenblättern, Zeichnungen, Kalkulationen, Informationsmaterialien und sonstigen Unterlagen behält sich MEDIOLA sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Die nicht ausschließlich private Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, durch den Besteller bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von MEDIOLA. Der Vertragspartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages auf Grund von ihm beigestellter Unterlagen, Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden. Für die Nutzung von Bildern, insbesondere solchen von MEDIOLA, Texten, Filmen, Abbildungen, Datenblättern und Zeichnungen, gilt ergänzend: Die Nutzung von Bildern, insbesondere von MEDIOLA-Produkten, Texten, Filmen, Abbildungen, Datenblätter und Zeichnungen, die auf den Internetseiten von MEDIOLA oder an sonstiger Stelle, wie etwa in Datenblätter, Präsentationen oder Katalogen, abgebildet sind, stellt ohne Zustimmung von MEDIOLA eine Verletzung von Urheberrechten dar. Jede unberechtigte Nutzung von Bildern kann Anlass zu einer berechtigten Abmahnung sein.

III. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von MEDIOLA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus und dass dieser seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und evtl. vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. MEDIOLA ist bemüht, die dem Besteller angegebenen Liefertermine und Fristen einzuhalten. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Fristen bedarf jeweils der Schriftform. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
  3. Liefer- bzw. Test- und Inbetriebnahmefristen beginnen insbesondere im Zusammenhang mit Projekt- und Entwicklungsleistungen frühestens nach Eingang aller für die Ausführung der Aufträge erforderlichen Unterlagen, Testgeräte, etc. sowie der Erfüllung evtl. vereinbarter Test- und Installationsvoraussetzungen durch den Besteller, der eventuell vereinbarten Anzahlung durch den Besteller und, falls Hardware des Auftraggebers genutzt wird, der rechtzeitigen Bereitstellung der erforderlichen Hardware durch den Besteller. Sollten zum vereinbarten Übergabe- bzw. Installationstermin die notwendigen Voraussetzungen durch den Besteller nicht geschaffen worden sein und ist MEDIOLA zum vereinbarten Termin zur Übergabe/Inbetriebnahme der vertraglich vereinbarten Lösung/Systems erschienen, so wird für diesen Einsatz ein pauschalierter Schadenersatz von € 1.500,– pro Termin fällig. Ist der Besteller mehr als vier Wochen mit den zu schaffenden Voraussetzungen in Verzug, ist MEDIOLA nach Setzung einer angemessen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall ist ein pauschalierter Schadenersatz von € 5.000,– zu Gunsten von MEDIOLA fällig. Gerät MEDIOLA in Lieferverzug oder wird MEDIOLA die Lieferung gleich aus welchem Grunde unmöglich, so stehen dem Besteller keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gleich welcher Art zu. Jegliche Schadenersatzhaftung der MEDIOLA aus Inbetriebnahmeleistungen ist auf EURO 0,05 Mio. begrenzt. Liefer- bzw. Inbetriebnahmefristen gelten auch dann als eingehalten, wenn sie um einen für die Belange des Bestellers bedeutungslosen Zeitraum überschritten werden. Alle Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Nachfristen müssen mindestens 20 Arbeitstage betragen. Sind für die Erbringung technischer Serviceleistungen Terminvereinbarungen (reservierte Zeitfenster) zwischen Kunde und MEDIOLA verbindlich getroffen worden, so besteht bei Nichtwahrnehmung des reservierten Zeitfensters durch den Kunden ohne vorherige rechtzeitige Absage durch den Kunden (24h vor Termin) bei der MEDIOLA ein Anspruch auf Vergütung des für diesen Kunden reservierten Zeitfensters in Höhe der dem reservierten Zeitfenster zugrundeliegenden „Wertgutscheinen/Direct Support Credits“. Im Falle einer verspäteten Terminwahrnehmung besteht Anspruch der MEDIOLA auf Vergütung ab Beginn des reservierten Zeitfensters.
  4. MEDIOLA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 376 HGB ist. MEDIOLA haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von MEDIOLA zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  5. MEDIOLA haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von MEDIOLA zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MEDIOLA ist MEDIOLA zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von MEDIOLA zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von MEDIOLA auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. MEDIOLA haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von MEDIOLA zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Im Übrigen haftet MEDIOLA im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
  8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
  9. Eine vom Besteller gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
  10. MEDIOLA ist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen berechtigt, Unteraufträge an Dritte zu vergeben oder ganz oder teilweise Hard- und Software sowie Leistungen Dritter zu verwenden.

IV. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

  1. MEDIOLA übernimmt kein Beschaffungsrisiko, außer dieses wird ausdrücklich vereinbart. Erhält MEDIOLA aus von MEDIOLA nicht zu vertretenden Gründen die Lieferung oder Leistung ihrer Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird MEDIOLA den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist MEDIOLA berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, soweit MEDIOLA der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich z.B.: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Wasser, Feuer, Maschinenschaden, Ausfall der Kommunikationsleitungen und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
  2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach IV.1. der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Bestellers bestehen nicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von MEDIOLA zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

V. Annahmeverzug des Kunden

  1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MEDIOLA berechtigt, den MEDIOLA insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  2. Liegen bei MEDIOLA die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag infolge des Annahmeverzuges des Bestellers vor und macht MEDIOLA von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist MEDIOLA berechtigt, Schadensersatzansprüche aufgrund Annahmeverzuges pauschal in Höhe von 15% des vereinbarten Nettorechnungsbetrages vom Besteller zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. In diesem Fall ist der pauschalierte Schadenersatzanspruch auf den weitergehenden Verzugsschaden anzurechnen. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

VI. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die bestellten Waren an ihn bzw. eine dritte, den Transport ausführende Person übergeben werden. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Sofern die Voraussetzungen der Ziffer VI.1. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

VII. Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von MEDIOLA oder sonstiger schriftlicher Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von MEDIOLA netto „ab Frankfurt Main“. Hinzu kommen:
    – Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
    – Die Versandkosten je nach Versandart.
    – Eine Verpackungskostenpauschale in Höhe von 0,5% des Warenwertes.Des Weiteren werden für Zusatzleistungen, z.B.: Konzepte, Designvorschläge, Inbetriebnahmen, Installationen, Programmierarbeiten, Schulung und Einweisung, Fertigung von Schnittstellen, Programm-Modulen, Auswertungs-Schemata, Muster, etc. seitens MEDIOLA, soweit diese nicht in gesonderten Vereinbarungen mit Fest- und Pauschalpreisen definiert sind, dem Besteller gesondert nach Zeitaufwand zuzüglich etwaig angefallener Reisekosten und Spesen nach der jeweilig gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
  2. MEDIOLA berechnet die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben, Währungsumrechnungskurse usw. ändern, so ist MEDIOLA berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Wenn der Besteller, die von MEDIOLA geforderte Preisanpassung nicht akzeptiert, sind beide Seiten für den noch nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Liefervertrages von der Liefer- bzw. Abnahmepflicht entbunden.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder sonstiger schriftlicher Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort in voller Höhe netto (ohne Abzug) an MEDIOLA zur Zahlung fällig. Für Entwicklungsleistungen ist eine Vorauszahlung von 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung und die Restzahlung bei Lieferung des Prototyps an MEDIOLA zur Zahlung fällig. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei MEDIOLA oder der Gutschrift auf unserem Konto. Lizenz- oder Wartungsbedingungen können andere Zahlungsfälligkeiten vorsehen. MEDIOLA behält sich vor, alle Lieferungen (insbesondere zu Beginn einer Geschäftsbeziehung) gegen Nachnahme oder Vorkasse auszuliefern. Solche Lieferungen können auch durch Paket- oder Postdienste entgeltlich erfolgen. Zahlungen haben in bar, durch Überweisung oder per Scheck zu erfolgen. Zahlungsüberweisungen haben auf die in unserer Rechnung angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Bei Scheckzahlungen gilt die Forderung von MEDIOLA erst dann als getilgt, wenn der von Rückgriffansprüchen unbelastete Gegenwert dem Bankkonto von MEDIOLA gutgeschrieben wurde.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MEDIOLA anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus derselben Lieferung/Leistung geltend machen.
  5. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug wird ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 5% über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank pro Kalendermonat erhoben, soweit MEDIOLA nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. MEDIOLA ist berechtigt, sämtliche Zahlungen stets mit den ältesten Forderungen zu verrechnen.
  6. Sind Umstände bekannt oder erkennbar, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen von MEDIOLA begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Besteller entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, MEDIOLA jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder nach Vertragsschluss erkennbar wurden, so ist MEDIOLA unbeschadet weiterer Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder die Gestellung MEDIOLA-genehmer, angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, MEDIOLA alle durch die Nichtausführung des Vertrages / der Verträge entstehenden Schäden einschließlich entgangenen Gewinns zu ersetzen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag infolge Zahlungsverzugs des Bestellers vor und macht MEDIOLA von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist MEDIOLA berechtigt, Schadensersatzansprüche aufgrund Zahlungsverzuges pauschal in Höhe von 15% des vereinbarten Nettorechnungsbetrages vom Besteller zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. In diesem Fall ist der pauschalierte Verzugsschaden auf den weitergehenden Verzugsschaden anzurechnen. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  8. Der Besteller verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderungen von MEDIOLA verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.

VIII. Schlechtleistung, Mängelhaftung, Pflichtverletzung, Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware ist unverzüglich nach Empfang der Lieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich, unter Angabe einer möglichst detaillierten Beschreibung des Mangels, zu rügen. Bei gebrauchter Ware, insbesondere sog. B-Ware, haftet MEDIOLA nicht für Mängel, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen nach § 284 BGB. Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
  2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache hat MEDIOLA nach eigener Wahl das Recht auf Nacherfüllung durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt MEDIOLA die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produktes. Mängel, die der Besteller selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen wird MEDIOLA, soweit der Besteller Kaufmann ist, im Auftrag und auf Kosten des Besteller beseitigen.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert MEDIOLA die Nacherfüllung, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  4. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt ein 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Nach Ablauf dieser einjährigen Verjährungsfrist verpflichtet sich MEDIOLA dem Besteller gegenüber für das 2. Jahr ab Gefahrübergang zur Gewährleistung, beschränkt nach Wahl von MEDIOLA auf Produktersatz oder Produktreparatur. Nach Ablauf dieses zweiten Jahres gibt es keine Gewährleistungsansprüche mehr.
  5. Für Ansprüche aus Wertgutscheinen, wie z.B. Direct Support Credits, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, diese Verjähren mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Ausstellung bzw. Kauf des Wertgutscheines.

IX. Haftungsumfang, Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung

  1. MEDIOLA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder zu vertretender Unmöglichkeit geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MEDIOLA beruhen. Dasselbe gilt, wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dem Besteller die Leistung von MEDIOLA nicht mehr zuzumuten ist. Soweit MEDIOLA keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. MEDIOLA steht im Rahmen der Erbringung von Beratungsleistungen, technischen Serviceleistungen dafür ein ihren Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu erbringen; die MEDIOLA ist jedoch nicht für das Erreichen eines bestimmten (wirtschaftlichen) Erfolges verantwortlich.
  2. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von MEDIOLA auch im Rahmen von Ziffer VIII. 3. auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit MEDIOLA nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat oder MEDIOLA oder ihre leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.
  4. Die Haftung von MEDIOLA wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen, gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
  5. In anderen Fällen haftet MEDIOLA für alle gegen MEDIOLA gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht aber im Falle leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  6. Im Falle der vorstehenden Haftung in IX. 3. und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Möglichkeit und Rechtsmängeln, haftet MEDIOLA nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
  7. Die Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gem. vorstehenden Absätzen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmer von MEDIOLA.
  8. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von MEDIOLA – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  10. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationsträger von MEDIOLA wie Internet, Dokumentationen und Datenblätter wird nicht übernommen. MEDIOLA übernimmt keine Haftung für Verlust oder Schäden, die direkt oder indirekt aus der Nutzung dieser Informationen oder den Gebrauch der Vertragsgegenstände entstehen, sofern bei MEDIOLA kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

X. Datensicherung / Datenverlust

  1. Der Besteller ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Dies umfasst insbesondere die nach dem Stand der Technik jeweils zumutbare und umfassende Datensicherung zur Vorsorge gegen Datenverlust.
  2. Soweit MEDIOLA keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auch bei Datenverlust auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt

XI. Herstellerregress

  1. Soweit der Besteller ein Wiederverkäufer ist und einen Einkaufsrabatt auf die bestellten Waren eingeräumt bekommen hat, verzichtet dieser im Gegenzug auf die ihm zustehenden Rechte gemäß § 478 Abs. 2 BGB auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Kunden nach § 439 Abs. 2 BGB bei Nacherfüllungsmaßnahmen im Verhältnis zu Verbrauchern zu tragen hatte. Dieser Rabatt stellt einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne des § 478 Abs. 4 BGB dar.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. MEDIOLA behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MEDIOLA berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch MEDIOLA liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, MEDIOLA hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch MEDIOLA liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. MEDIOLA ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller MEDIOLA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit MEDIOLA Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MEDIOLA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den MEDIOLA entstandenen Ausfall. Der Besteller hat MEDIOLA auch von allen Beschädigungen und Besitzwechseln der Kaufsache zu informieren.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt MEDIOLA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von MEDIOLA ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MEDIOLA die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MEDIOLA verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und wenn kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann MEDIOLA verlangen, dass der Besteller MEDIOLA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Der Besteller tritt MEDIOLA auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von MEDIOLA gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  5. MEDIOLA verpflichtet sich die MEDIOLA zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von MEDIOLA die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MEDIOLA.

XIII. Sonderbedingungen im Zusammenhang mit Lieferungen und der Entwicklung von Software, anderen Entwicklungsleistungen und Prototypen

  1. Im Falle von Entwicklungsleistungen wird i. d. R. der Umfang der beiderseitigen Pflichten in einem Pflichtenheft festgelegt. Ergänzend gelten die Regelungen in diesen AGBs sowie diese Sonderbedingungen. Sollte ein Pflichtenheft nicht erstellt oder nicht vereinbart worden sein, so erbringt MEDIOLA gleichwohl Ihre Leistung auf der Grundlage dieser AGBs und Sonderbedingungen.
  2. MEDIOLA erbringt vertraglich vereinbarte Entwicklungsleistungen auf der Grundlage anerkannter Regeln und dem ihr bei der Ausführung bekannten Stand der Technik unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. Dies stellt keine Garantie im Rechtssinne dar, sondern bezieht sich lediglich auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Sache.
  3. MEDIOLA erhält von ihrem Vertragspartner alle für das Entwicklungsvorhaben benötigten Informationen und Dokumentationen und im Falle von Entwicklungsleistungen, die im Zusammenhang mit Bauteilen, Komponenten und Geräten des Vertragspartners stehen, auch alle erforderlichen Daten und Kommunikationsprotokolle sowie eine für Testzwecke ausreichende Anzahl an Testgeräten. MEDIOLA ist nicht verpflichtet, die ihr vor Beginn des Entwicklungsvorhabens übergebenen Testgeräte, Bauteile, Dokumentationen, Informationen, und Daten auf Mängelfreiheit zu überprüfen.
  4. Leistungsverzögerungen, die auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers beruhen, hat MEDIOLA nicht zu vertreten. MEDIOLA ist berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen einer Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug kommt. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzuges und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was MEDIOLA infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwerben kann.
  5. Einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Entwicklungsvorhabens vorgesehenen Mitarbeiters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die Leistungen der MEDIOLA zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, sind von MEDIOLA nicht zu vertreten.
  6. Im Zusammenhang mit der Lieferung von Software bzw. die in Baugruppen enthalten Software (Firmware) gelten grundsätzlich folgende Einschränkungen bzw. Bedingungen als vereinbart: Dem Vertragspartner ist bekannt, dass nach dem heutigen Stand der Technik Fehler in Softwareprogrammen und in der dazugehörigen Dokumentation nicht ausgeschlossen werden können. Daher ist der Gegenstand des Vertrages eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung, Testversion bzw. des Entwicklungsauftrages oder Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbar ist. In Verbindung mit dem Einsatz von Software bzw. von Produkten die Software enthalten, hat der Vertragspartner geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, so dass im Fehlerfall Folgeschäden, insbesondere die Gefährdung von Personen, soweit als möglich ausgeschlossen sind. Bei innerhalb von 30 Tagen ab Übergabe an den Vertragspartner geltend gemachten Abweichungen der Programme von der Programmbeschreibung bzw. des Entwicklungsauftrages hat der Vertragspartner das Recht, die fehlerhafte Software zurückzuschicken und die Lieferung einer neuen Programmversion zu verlangen. Ist Nachbesserung nicht möglich oder schlagen drei Nachbesserungen fehl, hat der Vertragspartner das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages, wobei evtl. angefertigte Kopien zu vernichten sind. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. MEDIOLA übernimmt keine Gewähr, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Wahl mit anderen Programmen zusammenarbeiten. Ebenso ist eine Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden an oder Verlust von gespeicherten Daten sowie für andere mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von MEDIOLA vorliegt. Gewährleistungsansprüche für Software erlöschen in jedem Fall sechs Monate nach Lieferung.
  7. Im Zusammenhang mit der Lieferung und Leistungen, die im Zusammenhang mit Auftragsentwicklungen erbracht werden, gelten grundsätzlich folgende Einschränkungen bzw. Bedingungen als vereinbart: Vertragsumfang ist grundsätzlich der zwischen dem Vertragspartner und MEDIOLA schriftlich fixierte Entwicklungsumfang. Maßgeblich ist hier im Zweifel der in der Auftragsbestätigung und Pflichtenheft genannte Umfang. Dies gilt insbesondere auch für die ggf. vertraglich vereinbarte und zu erstellenden Entwicklungs- und Konstruktionsunterlagen sowie weiterer Dokumentation, die nur dann Bestandteil des Auftrags ist, wenn diese explizit dort aufgeführt und im Umfang definiert ist. Jegliche Form der Prüfungen wie TÜV, UL, EMV, VDE, RCA usw. werden nur durchgeführt, wenn dies im Auftragsvolumen explizit aufgeführt und beauftragt ist. Ansonsten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Prüfungen und Zulassungen vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten durchgeführt bzw. veranlasst werden. Bei Entwicklungsaufträgen in denen eine Vorauszahlung vereinbart ist, beginnt die Verpflichtung zur Auftragsbearbeitung für MEDIOLA frühestens mit dem Eingang der vereinbarten Vorauszahlungssumme. Lieferverzögerungen, die auf Grund verspäteter Zahlungseingänge entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle Entwicklungsergebnisse sind nach deren Übergabe an den Auftraggeber umgehend vom Auftraggeber zu prüfen. Bei Bestellung von Serienbaugruppen bei MEDIOLA – oder auch bei Fremdanbietern – gilt die den Serienbaugruppen zu Grunde liegende Entwicklungsleistung als vollständig erbracht, auch ohne dass es einer gesonderten Abnahmeprüfung bedarf. Bei Entwicklungsleistungen die auch Software enthalten, gelten ebenfalls die Sonderbedingungen für die Lieferung von Software.
  8. Für Prototypen, Versuchsmuster und ähnliche Baugruppen gelten grundsätzlich folgende Einschränkungen bzw. Bedingungen als vereinbart: Prototypen, Versuchsmuster, Testaufbauten, Engineering-Units und ähnliche Baugruppen dienen prinzipiell der Entwicklung, Demonstration, Vortests und ähnlichen Verfahren. Sie können in ihrer Spezifikation von den geplanten Entwicklungszielen bzw. Serienkomponenten abweichen. Dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsbestimmungen jeglicher Art (z.B. RoHS-Konformität). Diese Erzeugnisse sind daher für den Serieneinsatz nur eingeschränkt oder gar nicht geeignet. Insofern ist auch eine Gewährleistung für Prototypen, Versuchsmuster, Testaufbauten, Engineering-Units und ähnlichen Baugruppen grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Aufträgen, die auch eine Lieferung von Serienbaugruppen beinhaltet, gilt die Bestellung dieser Serienbaugruppen automatisch als Abnahme der Prototypen, Versuchsmuster und ähnlichen Baugruppen.
  9. Offensichtliche Mängel an Software, Firmware, Prototypen und anderen Entwicklungsleistungen, müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Ablieferung bzw. elektronischen Übermittlung schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung der Mängelrechte ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Diese Bestimmung gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels. Mängel werden innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich insbesondere danach, ob die Mängel mit den vereinbarten Testbedingungen hätten erkannt werden können. Wurden keine Testbedingungen vereinbart, so gelten die typischen Testbedingungen als vereinbart. Nach ihrer Wahl kann MEDIOLA auch eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. MEDIOLA trägt die hierbei erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Auftraggeber zusätzliche oder veränderte Anforderungen im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung wünscht oder die Sache nach einem anderen Ort als der ursprüngliche verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  10. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels oder der Übernahme einer diesbezüglichen Garantie. Ferner gilt dies nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
  11. Bei Fehlschlagen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht ihm jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Mängelansprüche auf Ersatz von Schäden oder Aufwendungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Hierfür gilt ergänzend nachfolgend:
    1. MEDIOLA haftet dem Grunde nach für eigenes vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, sowie für das ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
    2. Darüber hinaus haftet sie dem Grunde nach im Fall der schuldhaften Verletzung solcher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind (sog. Kardinalpflichten); in diesem Fall haftet sie auch für fahrlässiges Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen.
    3. MEDIOLA haftet in voller Schadenhöhe nur für eigenes grobes Verschulden und das ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Im Übrigen beschränkt sich ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
    4. Im Übrigen ist die vertragliche und außervertragliche Haftung ausgeschlossen.
    5. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
    6. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten ferner nicht bei Mängelansprüchen im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels sowie der Übernahme einer diesbezüglichen Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  12. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten.
  13. Der Auftraggeber erhält für den ihrem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, übertragbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an dem technischen Wissen, das anlässlich der in seinem Auftrag durchgeführten Entwicklung entstanden ist. Der Auftragnehmer behält insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für seine eigenen wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecke. MEDIOLA kann außerhalb des Anwendungsfalls über das technische Wissen frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt das entsprechende technische Wissen entstand, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.
  14. Der Auftraggeber erhält für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an den durch Urheberrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in seinem Auftrag durchgeführten Entwicklung entstanden sind. MEDIOLA behält insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für seine eigenen wissenschaftlichen Forschungszwecke. MEDIOLA kann außerhalb des Anwendungsfalls über die Urheberrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt die Urheberrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.
  15. Der Auftraggeber erhält für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, entgeltlichen Nutzungsrechte an den durch gewerbliche Schutzrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in seinem Auftrag durchgeführten Entwicklung entstanden sind. MEDIOLA behält insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für ihre eigenen wissenschaftlichen Forschungszwecke. MEDIOLA kann außerhalb des Anwendungsfalls über die gewerblichen Schutzrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt die gewerblichen Schutzrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.
  16. MEDIOLA kann zunächst jede während der Projektarbeit entstandene Erfindung im eigenen Namen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht anmelden und dem Auftraggeber nach Erhalt des Empfangsbekenntnisses des jeweiligen Patentamts über die erfolgte Anmeldung informieren. Spätestens 5 Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist werden die Vertragsparteien sich einigen, in welchen weiteren Staaten korrespondierende Anmeldungen auf wessen Namen und auf wessen Kosten vorgenommen werden sollen. Hat ein Vertragspartner kein Interesse an der Anmeldung in weiteren Staaten, der Weiterverfolgung von Anmeldungen oder der Aufrechterhaltung von erteilten Schutzrechten, ist er verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern dem anderen Vertragspartner dies mitzuteilen, damit der andere Vertragspartner unter Einhaltung sämtlicher Fristen selbst die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten ergreifen kann. Der diese Rechte anbietende Vertragspartner hat – soweit erforderlich – bei diesen Maßnahmen mitzuwirken (z. B. notarielle Übertragung eines Patents)
  17. Werden bei der Erfüllung des Auftrags und/oder bei der Verwertung der Entwicklungsergebnisse schon vorhandenes KNOW-HOW, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (Erfindungen, Anmeldungen, erteilte Schutzrechte) der MEDIOLA benötigt, so erhält der Auftraggeber insoweit ein nicht ausschließliches, unterlizenzierbares, nicht übertragbares, entgeltliches Nutzungsrecht.
  18. Die Bedingungen für die Erteilung von Nutzungsrechten gemäß den vorstehenden Bedingungen werden – soweit erforderlich- in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern festgelegt.
  19. Sollte MEDIOLA im Rahmen ihrer Beauftragung bestehende gewerbliche Schutzrechte (Urheberrechte, Patentrechte, Gebrauchs-musterrechte etc.) gleich welcher Art verletzen, so liegt das Risiko hierfür ausschließlich bei dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Beauftragung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. MEDIOLA behält seinen Vergütungsanspruch auch dann, wenn es zu einer solchen Rechtsverletzung gekommen sein sollte.

XIV. Verbraucherstreitbeilegung

  1. Gemäß § 36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sind wir verpflichtet, die Verbraucher über die Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme der mediola an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sowie im Falle der Teilnahme auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen: Die mediola – connected living AG ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit, Sonstiges

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von MEDIOLA in Frankfurt am Main.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen; die Geltung des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Die Parteien werden im Falle von Streitigkeiten zunächst versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht gelingen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen (wenn der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat) der Sitz von MEDIOLA in Frankfurt am Main. MEDIOLA behält sich das Recht vor, den Vertragspartner auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Vertragspartner, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

mediola – connected living AG – Rennbahnstr. 72 – 74 – D-60528 Frankfurt am Main – Stand 23/02/2017 Rev.6